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Freiheit für den Trockenbau

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DAS IST FREIHEIT. FREIHEIT FÜR DEN TROCKENBAU.

Mit Gipsplatten von Danogips haben Handel und Fachunternehmer die Freiheit, Trockenbau-Produkte nach ihren eigenen Vorstellungen einzusetzen und Konstruktionen flexibel umzusetzen.

Alle DANO® Gipsplatten können problemlos mit Produkten und Materialien anderer Hersteller kombiniert werden.

Verwenden Sie einfach Ihre bevorzugte Spachtelmasse. Sollten einmal Profile eines bestimmten Herstellers auf der Baustelle fehlen, können Sie diese mühelos durch alternative Produkte ersetzen.

Diese Flexibilität ermöglicht eine schnelle und wirtschaftliche Ausführung von Aufträgen und gewährleistet gleichzeitig Rechtssicherheit durch die Verwendung der Danogips-Prüfzeugnisse .

SICHER, GEPRÜFT UND FLEXIBEL IM TROCKENBAU

Mit Danogips genießen Sie größtmögliche Freiheit und Unabhängigkeit im Trockenbau.

Unsere Techniker haben eine Vielzahl von Konstruktionen in akkreditierten Instituten geprüft. Daher können Sie sicher sein, dass Sie, solange Sie die Danogips-Prüfzeugnisse verwenden, alle DANO® Gipsplatten problemlos mit anderen Produkten wie Spachtelmassen und Profilen kombinieren können.
Dies ist ein unschätzbarer Vorteil, da Sie so Ihrer Haftung gegenüber dem Auftraggeber nachkommen können, ohne auf Flexibilität verzichten zu müssen.

Mit unserem umfangreichen Angebot lassen sich 95 % aller Trockenbau-Konstruktionen auf dem Markt offen gestalten.
Mit dem DANO® Konstruktionsselektor finden Sie immer den richtigen Aufbau.
Genießen Sie Ihre Freiheit.

OFFEN ODER GESCHLOSSEN – WAS HEISST DAS?

Im Trockenbau gibt es durch eine Norm geregelte oder durch eine Prüfung nachgewiesene Bauarten. Bei den normativ geregelten Konstruktionen sind alle wichtigen Bauteile sowie der Aufbau produkt- und herstellerunabhängig. Diese Trockenbau-Konstruktionen sind durch Standards wie die DIN 4102-4 geregelt.

Die geprüften Bauarten können je nach Hersteller für die nötigen Anwendbarkeitsnachweise sehr eng definiert werden oder eine hohe Wahlfreiheit bieten. Deshalb werden erstere oft als „geschlossen“ und letztere als „(halb)offen“ bezeichnet. Wir stehen für den offenen Weg.

OFFENE LÖSUNGEN
Hier sind wir zuhause. Denn bei den geprüften Konstruktionen gibt Danogips nur ein Produkt – die Gipsplatte – fest vor. Alle weiteren sind herstellerunabhängig und frei kombinierbar, solange sie den normativen Vorgaben entsprechen. Die Dokumentation erfolgt über Anwendbarkeitsnachweise, im Alltag oft Prüfzeugnisse genannt. Das sind zum Beispiel abPs (allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse) oder aBGs (allgemeine Bauartgenehmigungen, früher: allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen).

GESCHLOSSENE SYSTEME
Bei geschlossenen Systemen sind alle Bauteile vom Hersteller vorgegeben. Komponenten können nicht frei kombiniert werden. In der Nachweisführung (abP/aBG) werden alle Bauteile herstellerspezifisch definiert.

Freiheit für den Trockenbau

FREIHEIT: VOLLE KRAFT VORAUS

Was hat Danogips-Vertriebsleiter Hubertus Kertelge zum Thema Freiheit zu sagen? Warum geben wir Vollgas für mehr Freiheit im Trockenbau? Das erfahren Sie in unseren aktuellen Interviews, z. B. im "BaustoffMarkt“. Jetzt stöbern und unsere offenen Lösungen noch näher kennenlernen.

Interview „Den Nerv getroffen“
Zwischenfazit zur Neupositionierung
Interview "BaustoffMarkt" 5.2020

Interview „Offene Lösungen statt nur Platten“
Was das Motto „Freiheit für den Trockenbau“ in Bezug auf Systemoffenheit bedeutet
Interview "Trockenbau und Ausbau" 3.2020

Interview „Selbstbewusster und lauter“
So positioniert sich Danogips im Markt
Interview "BaustoffMarkt" 7.2019

Interview „Schluss mit der Zurückhaltung”
Über Image, Zielsetzungen und Kompetenz von Danogips
Interview "Trockenbau und Ausbau" 7-8.2019

Hier gelangen Sie zur BaustoffMarkt Webseite

Hier gelangen Sie zur Trockenbau und Ausbau Webseite

Gut zu wissen

Begriff Erklärung
abP (allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis) Das abP stellt einen Verwendbarkeitsnachweis fürein Bauprodukt dar, welches durch ein allgemein anerkanntes
Prüfverfahren beurteilt werden kann (§19, Abs. 1, MBO). Für die Erteilung sind ausschließlich anerkannte Prüfstellen zuständig.
abZ (allgemein bauaufsichtliche Zulassung) Ein abZ wird für die Bauprodukte erteilt, für es keine anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen) gibt oder die von diesen wesentlich abweichen.
Sie dienen als Verwendbarkeitsnachweis von Bauprodukten bzw. Anwendbarkeitsnachweis von Bauarten im Hinblick auf bautechnische Anforderungen.
ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen ATV legen die Vertragsbedingungen fest, die Bauarbeiten jeder Art bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen, sowie der Abrechnung für das entsprechende Gewerk gelten.
Z. B. DIN 18340, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Trockenbauarbeiten.
Bauprodukt „Bauprodukt“ bezeichnet jedes Produkt oder jeden Bausatz, welches hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden und dessen Leistung sich auf die Grundanforderungen des Bauwerks auswirkt.
BPVo (Bauproduktenverordnung) Die Bauproduktenverordnung wurde am 04.11.11 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht und wird mit Wirkung zum 01.07.13 endgültig und vollständig in das deutsche Baurecht übernommen.
Sie löst die Bauproduktenrichtlinie (BPR) ab, die seit Dezember 1998 gegolten hat. Inhaltlich sind Hersteller von Bauprodukten, welche einer harmonisierten europäischen Norm unterliegen verpflichtet, weitgehende Informationen über das Produkt zu erklären. Dies erfolgt in der CE-Kennzeichnung, sowie der Leistungserklärung.
BRL (Bauregelliste) Die vom Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin (DIBt) veröffentlichte „Bauregelliste“ enthält ein Verzeichnis von Bauprodukten und Bauarten, die die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Sie gibt die vom Produkt einzuhaltenden technischen Regeln (z.B. DIN-Normen) an und definiert, wie der Übereinstimmungsnachweis zu führen ist.
CE-Kennzeichnung (Communautés Européennes) Für alle Bauprodukte, die von einer harmonisierten Produktnorm (hEN) erfasst sind (z.B. DIN EN 520, Gipsplatten - Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren) gilt die CE-Kennzeichnungspflicht. Inhalt: Verwendungszweck,
Leistungsangaben, sowie formale Angaben (Identifikation des Herstellers, Bezugsnummer zur Leistungserklärung).
DIN-Norm Kennzeichen der Gemeinschaftsarbeit des DIN, Deutsches Institut für Normung e.V. DIN-Normen können nationale Normen, Europäische Normen oder internationale Normen sein.
Welchen Ursprung und damit welchen Wirkungsbereich eine DIN-Norm hat, ist aus deren Bezeichnung zu ersehen. DIN-Normen basieren auf den gesicherten Ergebnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung und dienen der Allgemeinheit.
Sie werden im Prozess der Normung in Normausschüssen erarbeitet und veröffentlicht und definieren die „Regeln der Technik“ als Grundnorm, Prüfnorm, Produktnorm, etc.
EN (Europäische Norm) Die Europäischen Normen (EN) sind Regeln, die von einem der drei europäischen Komitees für Standardisierung (Europäisches Komitee für Normung CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung CENELEC und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen ETSI) ratifiziert worden sind.
Alle EN-Normen sind durch einen öffentlichen Normungsprozess entstanden. Nach der Ratifizierung muss eine Europäische Norm oder harmonisierte Europäische Norm von den nationalen Normungsorganisationen unverändert als nationale Norm (in Deutschland DIN EN …) übernommen werden. Entgegenstehende nationale Normen sind zurückzuziehen, um Doppelnormung oder gegensätzliche Aussagen zu vermeiden.
ETA (European Technical Approval) (künftig ETAss European Technical Assessment) ETA stellt eine Zulassung auf europäischer Ebene dar, die ähnlich des
nationalen abP/abZ auf Prüfungen, Untersuchungen und technischen
Gutachten durch Institutionen, welche von den Mitgliedstaaten der EU
hierfür zugelassen und bestimmt worden sind.
ETZ (Europäisch Technische Zulassung) (künftig ETB Europäisch Technische Bewertung) Die ETZ ist die deutsche Übersetzung des Begriffes ETA. Künftig erfolgt eine Änderung zur ETB als Bewertung. Die ETB wird sich in diesem Fall auf das betroffene oder fehlende Merkmal eines Bauproduktes beschränken,
welches nicht durch eine harmonisierte Norm geregelt ist.
hEN (harmonisierte Europäische Norm) Harmonisierte Normen sind europäische Normen für Produkte. Sie dienen dem freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt. Nach der Ratifizierung muss eine Europäische Norm oder
harmonisierte Europäische Norm von den nationalen Normungsorganisationen unverändert als nationale Norm
(in Deutschland DIN EN …) übernommen werden.
LBO (Landesbauordnung) Die Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts.
Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern.
Leistungserklärung (DoP – Deklaration of Performance) Der Hersteller erklärt nicht mehr, dass sein Produkt mit einer harmonisierten Produkt-Norm (hEN) oder einer europäisch technischen Zulassung (ETZ) übereinstimmt, sondern er erklärt die Leistung des Produktes im
Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck.
Die Leistungserklärung bleibt jedoch weiter auf die für das Produkt geltende hEN bezogen.
Zur Zuordnung hat der Hersteller einen eindeutigen Kenncode des Produktes zu vergeben, der dieses eindeutig und rückverfolgbar kennzeichnet.
MBO (Musterbauordnung) Die MBO soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird von der Bauministerkonferenz aktualisiert. In dieser sind alle Bundesländer vertreten. Auf dieser Musterbauordnung
basieren die Bauordnungen der Bundesländer.
Die Landesbauordnungen enthalten im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften. Sie unterscheiden sich nur in Details. Die aktuelle Fassung der MBO stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Oktober 2008 geändert.
ZiE (Zustimmung im Einzelfall) Bauprodukte oder Bauarten, die nicht unter eingeführte technische Baubestimmungen fallen, nicht in der Bauregelliste A Teil 1 aufgeführt sind und für die keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) vorliegt, bzw. die stark davon abweichen, bedürfen einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE).
Diese wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes auf schriftlichen Antrag des Bauherrn oder dessen Vertreter erteilt und ist auf das jeweilige Bauvorhaben begrenzt. Grundsätzlich ist für den Nachweis der Verwendung oder der Anwendung eines zustimmungspflichtigen Bauproduktes / Bauart ein Gutachten erforderlich, welches das vorgesehene Bauprodukt oder die vorgesehene Bauart
in seiner Gesamtheit beurteilt.
Das Gutachten muss belegen, dass das geplante Bauprodukt / Bauart die Anforderungen der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde zur Gefahrenabwehr erfüllt und es für die Verwendung / Anwendung geeignet ist.

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