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I. Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden
Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann,
wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen
Verkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen
oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringen.
2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose
Vertragsdurchführung.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Besteller durch unsere Formulare,
Preislisten, Rechnungen, E-Mails und Internetveröffentlichungen bekannt.
II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt
1. Unsere Angebote gegenüber dem Besteller sind freibleibend. Erst die Bestellung gilt als
bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach unserer Wahl durch
Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten
Lieferungen oder Leistungen.
2. Die technischen Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen oder
Werbematerialien und technische Merkblätter, sowie Angaben durch Hersteller oder seiner
Gehilfen im Sinne des § 434 Abs. 1 Ziff. 3 BGB, sind keine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren, es sei denn die Angaben werden
einzelvertraglich vereinbart.
Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen
Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden
vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung dar.
3. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte
Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der
von uns zu liefernden Waren dar.
4. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und
Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von
eigenen Prüfungen und Versuchen, auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten
Zwecke.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im
Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich
bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß
unserer Preisliste. Für die Berechnung der Preise sind die von uns ermittelten Gewichte
und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Empfang der
Ware widerspricht. Zu diesen Preisen kommen zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie die Kosten für die für einen
ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung, die Transportkosten ab unserem
Werk oder ab unserem Lager, die Rollgeldkosten und - soweit vereinbart - die Kosten der
Transportversicherung hinzu. Bei Auslandslieferungen können anderweitige
länderspezifische Abgaben hinzukommen.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der
Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten. Diese Preisänderungen werden
spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der neuen Preise schriftlich mitgeteilt. Sofern der
Besteller nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe den neuen Preisen widerspricht,
gelten diese als angenommen. Dies gilt nicht, sofern ein Festpreis vereinbart wurde.
3. Unsere Rechnungen sind - soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde - 30
Tage nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung
mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß § 286 II Nr. 2 BGB in Verzug.
Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 %, bei
sofortiger Bankabbuchung 3 % Skonto vom in der Rechnung ausgewiesenen
skontoberechtigten Betrag. Als skontoberechtigt gilt der Rechnungsbetrag abzüglich
Fracht, Palettenwert und Logistikkosten.
4. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen
unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.
5. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel
überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers
verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller
erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so
sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung
der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach
erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben
Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine
Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein vom Besteller
begebener Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Bestellers beantragt oder eröffnet wurde oder mangels Masse das
Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
IV. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug
1. Lieferzeiten gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein
Fixgeschäft vereinbart worden ist. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter
dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers.
Werden dennoch vereinbarte Lieferzeiten aus von uns zu vertretenden Umständen
überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten
angemessenen Nachfrist, die mindestens 15 Werktage betragen muss, vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Lieferungen an Samstagen sind nur
nach besonderer Vereinbarung und gegen Aufpreis möglich.
2. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist, die
mindestens 15 Werktage betragen muss, in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und
sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender
Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände,
Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder
Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von
Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der
Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, sind wir - soweit
wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer
Leistungspflichten gehindert sind - berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird
hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir
als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt,
unter den Voraussetzungen gem. Ziff. VIII. 1 - 5 dieser Verkaufsbedingungen hinsichtlich
der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
3. In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der Regelungen in
Ziff. VIII. 1-5 begrenzt.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und
Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
5. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
6. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine
Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir
unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der
ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder
einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein
niedrigerer Schaden entstanden ist.
V. Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten
1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen uns und dem Besteller ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart ist, ab unserem Werk oder Lager und ist dort vom Besteller
auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach
deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim
Besteller auf den Besteller über. Im übrigen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges
und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit übergabe an den
Frachtführer auf den Besteller über (auch bei frachtfreier oder von uns
transportversicherter Lieferung). Für die beförderungssichere und betriebssichere
Verladung ist ausschließlich der Besteller verantwortlich.
2. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird
diese zum Selbstkostenpreis berechnet.
3. Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier
Rückgabe der Paletten in unbeschädigtem Zustand an eines unserer
Werke/Auslieferungslager werden sie durch Gutschrift wieder vergütet.
4. Sofern sonstige Ladehilfsmittel (wie Sicherheitsgurte, Ladungssicherungswinkel oder
rutschhemmende Pads) nicht durch den Besteller oder Frachtführer von uns gesondert
erworben werden, bleiben diese unser Eigentum und sind an eines unserer Werke
frachtfrei zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht binnen eines Monats nach Lieferung
oder nur in einem beschädigten oder unbrauchbaren Zustand, so behalten wir uns vor
diese dem Besteller zum Tagespreis für fabrikneue Ladehilfsmittel gleicher Ausstattung zu
berechnen.
5. Eventuelle LKW-KRAN-Selbstentladungen geschehen auf Kosten und Risiko des
Bestellers, wobei der Frachtführer befugt ist, den Besteller unmittelbar zu belasten.
Hebehilfsmittel (wie Langhubwagen, Variogabeln, Krantraversen, Plattenrutschen oder
Vier-Punkt-Seil) werden, soweit verfügbar, auf Anforderung und Risiko des Bestellers zur
Nutzung auf eigenes Risiko überlassen, bleiben unser Eigentum und sind an eines unserer
Werke frachtfrei zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht binnen eines Monats nach
Lieferung, werden die Hilfsmittel dem Besteller mit dem Neupreis berechnet.
VI. Pflichten des Bestellers/Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen
gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung
gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung
gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos
berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum vollständigen Eigentumserwerb
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasserund
Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine
Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese
Abtretung an.
3. Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehenden Waren weder verpfänden noch
sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt,
die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung
der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner - jeweils wirksam
- im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot
vereinbart hat.
4. Der Besteller tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer VI. 1 genannten
Ansprüche schon jetzt alle - auch künftig entstehenden und bedingten - Forderungen aus
einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von
110 % brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner
Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
5. Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden
im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt,
hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot
mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht
entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern
unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf
den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann
vorhandenen Saldo.
6. Auf unser Verlangen hat der Besteller seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln
nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung,
bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Besteller an uns zu zahlen. Wir sind
berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu
benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen
jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller
seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.
8. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder vermischt oder verbunden, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten
Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung oder Verbindung. Für die durch die Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Erfolgt Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder
Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang
ohne Verpfändung oder Abtretung zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Besteller tritt seine Forderungen
aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon
jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Waren zur Sicherung an uns
ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt,
tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer
Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
9. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes unserer Waren zur
Sicherung unserer Forderungen ab, die durch die Verbindung unserer Waren mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 % übersteigt.
11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr
als 10 % des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir - unbeschadet
uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche - berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die von uns gelieferten Waren zurück zu verlangen. Wir sind nach
Rücknahme der von uns gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös
ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns gegenüber
vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Empfang der Ware durch den
Besteller schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von acht
Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat die Pflicht, erforderlichenfalls
durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware mangelfrei ist und
für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Dies gilt auch, wenn Komponenten beigemischt
werden, die nicht von uns bezogen wurden. Werden eventuelle Mängel erst bei der
Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten,
ungeöffneten Originalgebinde sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur
Prüfung zur Verfügung zu stellen. Nach drei Monaten ab dem übergang der Gefahr auf
den Besteller gemäß Ziffer V. 1. sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und
gelten als verspätet soweit sie hätten zumutbar erkennbar sein müssen. Bei einer gemäß
Ziff. VII. Satz 1 bis 7 verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge
verliert der Besteller unter den Voraussetzungen von Ziff. VIII. 1 bis 5 dieser
Verkaufsbedingungen seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig
verschwiegen worden.
2. Im Fall von Mängeln an von uns gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl nur zur
Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir
zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese
über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in
sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung
gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der
Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen
Mängeln an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen
hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach Ziff. VII.1, Ziff. VIII. 1 bis 5 und Ziff. IX.
VIII. Rechte und Pflichten unseres Unternehmens
1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich
aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
Gemäß Ziff. VIII. 1 a) und b) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die
durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind,
nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung
keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.
2. Haften wir gemäß Ziffer VIII. 1. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadenersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in
diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht
vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht
werden.
Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung
von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.
3. Die vorstehenden in Ziffer VIII. 1. bis 2. genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend
ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte
Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand
der Garantie war.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern VIII. 1.-3. vorgesehen ist, ist
- ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches -
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung
gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
5. Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von
Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Besteller
veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
6. Soweit diese Schadensersatzhaftungen ausgeschlossen oder gemäss Ziffer VIII. 1.-4.
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.
IX. Verjährung von Ansprüchen
1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von
uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und
Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres,
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2. bis 4. etwas anderes ergibt oder das
Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als
Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die
auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des
Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§
437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der
Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des
Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/
Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die
Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter
mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des
Kunden/Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an den von uns an den Besteller
gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem
Zeitpunkt, in dem wir die jeweiligen Waren an unseren Besteller abgeliefert haben.
3. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig
erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert
haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß
§ 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche
gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/
Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder
gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu
liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab
gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen
Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder
Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden
Ansprüche die in Ziff. 1 und 2 sowie 4 getroffenen Regelungen.
4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab
gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier
Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen
verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt
einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen
verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens
zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus
Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden
ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich
gegenüber seinem Kunden /Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich
berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns
gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden /
Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an
den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem
Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.
5. Die in Ziff. 1 bis 3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von
Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit
nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen
Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten
bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden
kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres
Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren
arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich grob fahrlässig verletzt haben. In
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
den in dieser Ziffer IX. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Rücknahmen
Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist ausgeschlossen. Erklären
wir uns ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, so erfolgt
eine Gutschrift dafür nur insoweit, wie wir die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit
feststellen. Für die Kosten der Prüfung, Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpackung
werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 20 % des Rechnungsbetrages oder
mindestens 30 Euro abgezogen. Eine derartige Gutschrift wird nicht ausgezahlt, sondern
dient nur zur Verrechnung mit künftigen Lieferungen.
XI. Abtretungsverbot
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen
uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener
Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an
Dritte verpfändet werden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und
Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist Neuss, bzw. der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes oder
Auslieferungslagers, für Zahlungen die in der Rechnung bezeichneten Zahlstellen, soweit
nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht,
Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu
machen.
2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten
gilt und in den jeweiligen Lieferländern wirksam vereinbart werden konnte (siehe I dieser
Verkaufsbedingungen). Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen
Warenkauf (CSIG - Wiener UNKaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts
werden ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS)
vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCOTERMS
2000).
XIII. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch
eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmung nicht berührt.
2. Wir speichern Daten unserer Besteller im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen
gemäß Bundesdatenschutzgesetz.
Stand: 01.02.2010 |
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